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Aktuelles
Ritterlicher Soldat: Um ihr Ärger mit der Familie zu ersparen, erkannte ein Zeitsoldat das Kind seiner Freundin an, obwohl er wusste, dass es nicht von ihm ist. Von ihrem Versprechen, niemals Unterhalt von ihm zu fordern, wollte die Frau aber Jahre später nichts mehr wissen. Wutentbrannt focht der Soldat die Vaterschaft an. Doch vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken scheiterte er auf ganzer Linie (5 UF 112/99). Wer die Vaterschaft offiziell anerkenne, sei selbst schuld. Danach gebe es kein Zurück mehr, selbst wenn der Betroffene nicht der Erzeuger sei.
Quelle nachfolgender Informationen: manndat.de
Das neue Unterhaltsrecht wurde am 05.04.2006 vom Kabinett gebilligt und soll zum 01.04.2007 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf liegt jetzt in der Endfassung vor, man kann ihn sich von den Ministeriumsseiten herunterladen (http://www.bmj.bund.de/media/archive/1189.pdf). Die Änderungen sind weitreichender als gedacht, einige Begründungen zu den Änderungen lesen sich ausgesprochen "spassig". Die Höhe des neuen gesetzlichen Mindestunterhalts wird mit dem doppelten steuerlichen Kinderfreibetrag gekoppelt, aber nicht begründet. Insbesondere zum weiten Auseinanderdriften des Mindestunterhalts von der Hilfe zum Lebensunterhalt, den der Staat bezahlt, findet sich kein Wort. So ist der Mindestunterhalt des Staates nur etwa halb so hoch wie der neue gesetzliche Mindestunterhalt.
Beim Kindesunterhalt ändert sich einiges. Die Regelbetragsverordnung fällt weg, stattdessen gilt nun ein neuer gesetzlicher Mindestunterhalt als Berechnungsgrundlage zum Kindesunterhalt: Regelunterhalt nach Regelbetrag-Verordung seit 1.1.2005: 204 / 247 / 291 EUR je nach Altersstufe. Gesetzlicher Mindestunterhalt ab 1.4.2007: 264 / 304 / 355 EUR, eine Steigerung um etwa 25%.
Der eigene Kindergeldanteil kann vom Pflichtigen wieder abgezogen, muss aber versteuert werden. Weitere steuerliche Nachteile ergeben sich aus dem neuen Vorrang des Kindes- vor Ehegattenunterhalt in Mangelfällen: Kindesunterhalt ist steuerlich nicht relevant, Ehegattenunterhalt kann dagegen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sinkt das Nettoeinkommen des Pflichtigen und somit die Unterhaltszahlungen. Der Staat bereichert sich im neuen Recht an den Kindern zugunsten höheren Steuereinnahmen. Keiner bekommt mehr Geld - ausser dem Staat. Ministerin Zypries gibt das sogar selbst zu, als sie es im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt als Vorteil anpreist (Seite 55 des Entwurfs).
Alle unsinnigen Altlasten bleiben im neuen Recht voll erhalten. So gibt es weiterhin stark unterschiedliche Altersstufen beim Kindesunterhalt. Die Begründungen der Ministerin sind kurios:
Der für jedes Kindesalter identische Steuerfreibetrag führt die Altersstufen bereits ad absurdum, was Ministerin Zypries zugibt, aber auch andere altersunabhängige Zahlungen wie zum Beispiel Waisenrente ignorieren Altersstufen. Der grösste Witz ist freilich die Aussage, man müsse diesen Unsinn beibehalten, weil es die Unterhaltsempfängerinnen schliesslich erwarten.
Fassen wir grob zusammen:
- Kindesunterhalt hat mehrere eingebaute Erhöhungsklauseln, Ehegattenunterhalt nicht. Erhöhungen finden in Altersstufen und durch regelmässig erhöhte Mindestunterhalte statt. Ziel: Der Pflichtige soll wie bei einer Staffelmiete die Unterhaltsart zahlen, der sich erhöht und nicht die, der konstant bleibt.
- Die Berechnungsgrundlage für Kindesunterhalt ist viel weiter wie die für Ehegattenunterhalt. In den Ehegattenunterhalt fliessen zum Beispiel die Steuervorteile einer Zweitehe nicht mit ein, in den Kindesunterhalt dagegen zu 100%. Ziel: Dem Pflichtigen mehr Nettogehalt zu unterstellen und ihm weniger als unterstes Minimum zu belassen, um so noch mehr aus ihm herauszubrechen.
- Für fehlenden Kindesunterhalt besteht in der Bevölkerung und strafrechtlich weniger Verständnis für wie für fehlenden Ehegattenunterhalt. Ziel a): bankrottgegangene Väter maximal kriminalisieren. Ziel b): Das besser gewordene Image der Väter so weit wie möglich ins negative zu verkehren, indem man sie leichter öffentlich an den Pranger stellen kann ("ihr zahlt ja nicht einmal den Mindest-Kindesunterhalt!")
- Kindesunterhalt muss im Schnitt viel länger bezahlt werden wie Ehegattenunterhalt. Ziel: Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsarten verpflichten, die eine möglichst lange Laufzeit haben.
- Ehegattenunterhalt kennt Verwirkungstatbestände, Kindesunterhalt nicht. Ziel: Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsarten verpflichten, die in jedem Fall und immer bezahlt werden müssen.
- Steuerlich profitiert der Staat vom Kindesunterhalt, weil dieser nicht wie der Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden kann (Realsplitting, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), was sonst übrigens in fast allen Ländern der Welt möglich ist. Ziel: Verschiebung von Zahlungen in steuerungünstige Unterhaltsarten, Maximierung von Steuereinnahmen auf Kosten von Unterhaltszahlern und Kindern.
Alles in allem ein weiteres "Glanzstück" des deutschen Unterhaltsrechts.
Weiterlesen manndat.de: Eine kritische Analyse des neuen Unterhaltsrechts.
- Weitere Informationen, warum Väter in den Zeugungsstreik getreten sind, demnächst. -
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